Schulmitwirkung – Wahlkalender

 

 

Zu Beginn des Schuljahres werden an allen Schulen die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler gewählt.

Der für diesen Anlass vom Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen online bereitgestellte Wahlkalender informiert in Kurzform über die einzelnen Mitwirkungsgremien, die vorgeschriebenen Wahltermine und den Ablauf der Wahlen. Zudem enthält der Kalender Hinweise zur Amtszeit sowie zum Wahl- und Stimmrecht.

Bis 31. August 2021: Wahlen in den Klassen, Jahrgangsstufen und Kursen

Wer?

Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5

Wen?

Klassen-, Kurs- und Jahrgangsstufensprecherinnen und -sprecher und deren Vertreterinnen und Vertreter (§ 74 Abs. 2 SchulG)

Erläuterungen

Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen, wählt sie für je weitere angefangene 20 Personen eine weitere Vertretung für den Schülerrat (§ 74 Abs. 3 SchulG).

Bis 7. September 2021: Wahlen in der Lehrerkonferenz

Wer?

Lehrerinnen und Lehrer

Wen?

Lehrerrat (§ 69 Abs. 1 SchulG) und Vertretungen für die Schulkonferenz (§ 68 Abs. 4 SchulG)

 


 

Wer?

Lehrerrat

Wen?

Vorsitz und Stellvertretung für sein Organ (§ 69 Abs. 1 SchulG)

Erläuterungen

Mitglieder der Lehrerkonferenz und somit stimmberechtigt und wählbar sowohl für den Lehrerrat als auch für die Schulkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer (hierzu zählen auch die Lehramtsanwärterinnen und -anwärter) sowie die sonstigen im Landesdienst stehenden pädagogischen und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Nicht Mitglieder der Lehrerkonferenz sind die pädagogischen Fachkräfte, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht im Landesdienst stehen. Die Lehrerkonferenz kann aber auch sie als Vertreterinnen und Vertreter für die Schulkonferenz wählen. In den Lehrerrat können sie nicht gewählt werden (§ 68 SchulG). Der Lehrerrat wird für die Dauer von vier Schuljahren gewählt (§ 69 Abs. 1 SchulG).

Bis 7. September 2021: Wahlen in den Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften

Wer?

Eltern der Klassenpflegschaft

Wen?

Vorsitz und Stellvertretung ihres Organs (§ 73 Abs. 1 SchulG)

 


 

Wer?

Eltern der Jahrgangsstufenpflegschaft

Wen?

Vertretungen für die Schulpflegschaft (§ 73 Abs. 3 SchulG)

Erläuterungen

Wahlberechtigte Mitglieder der Klassen- oder Jahrgangsstufenpflegschaft sind die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse oder Jahrgangsstufe. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme (§ 73 Abs. 1 SchulG).

Bis 21. September 2021: Wahlen im Schülerrat

Wer?

Schülerrat

Wen?

Schülersprecherin/ Schülersprecher für sein Organ und deren Stellvertretung (§ 74 Abs. 3 SchulG)

Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 als Vertretung der Schülerschaft für die

Delegierte für überörtliche Schülervertretungen (§ 74 Abs. 3 SchulG)

Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer (§ 74 Abs. 7 SchulG)

Erläuterungen

Mitglieder des Schülerrates und somit wahlberechtigt sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen und die weiteren Vertretungen der Jahrgangsstufen.

Die Schülersprecherin oder der Schülersprecher ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Schülerrats (§ 74 Abs. 3 SchulG).

Auf Antrag kann die Schülersprecherin oder der Schülersprecher auch von der Schülerversammlung gewählt werden (§ 74 Abs. 3 SchulG).

Bis 21. September 2021: Wahlen der Schulpflegschaft

Wer?

Schulpflegschaft

Wen?

Vorsitz oder Stellvertretung für Ihr Organ (§ 72 Abs. 1 SchulG)

Vertretung der Eltern für die Schulkonferenz (§ 72 Abs. 2 SchulG) Wählbar sind alle Eltern

Vertretung der Eltern für die Fachkonferenzen (§ 72 Abs. 2 SchulG) Wählbar sind alle Eltern

Erläuterungen

Mitglieder der Schulpflegschaft und somit wahlberechtigt sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die von den Jahrgangsstufenpflegschaften gewählten Vertreterinnen und Vertreter.

Wählbar sind neben den Mitgliedern der Schulpflegschaft die stellvertretenden Vorsitzenden der Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaften; sie werden mit der Wahl Mitglied der Schulpflegschaft (§ 72 Abs. 1 SchulG).